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GFK · GFK (1951)
Kapitel IV – Wohlfahrt

Artikel 20 – Rationierung

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Falls ein Rationierungssystem besteht, dem die Bevölkerung insgesamt unterworfen ist und das die allgemeine Verteilung von Erzeugnissen regelt, an denen Mangel herrscht, werden Flüchtlinge wie Staatsangehörige behandelt.

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