Die entsprechenden Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Arzt oder Psychologe, die den Bedarf an besonderen Verfahrensgarantien bewerten, sollten angemessen geschult werden, um Anzeichen für Vulnerabilität von Antragstellern, die möglicherweise besondere Verfahrensgarantien benötigen, zu erkennen und diesen Rechnung zu tragen, wenn sie identifiziert sind.
Bezug in der Verordnung: Art. 20, Art. 21
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