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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel VI · Inhaftnahme
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 33 – Haftbedingungen für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen

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(1) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur als letztes Mittel, für den kürzest möglichen angemessenen Zeitraum und unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes angeordnet.

(2) Unbegleitete Minderjährige und Familien mit Minderjährigen erhalten während der Haftdauer eine gesonderte Unterbringung, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. Das Personal muss angemessen geschult sein und die dafür vorgesehenen Einrichtungen müssen zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Minderjährigen entsprechend ihrem Alter und Geschlecht angepasst werden.

(3) In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen, darunter altersgerechte Spiel-und Erholungsmöglichkeiten, und einen der Dauer ihrer Inhaftnahme am besten entsprechenden Zugang zu Bildung oder Bildungsaktivitäten erhalten.

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