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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 29 – Unverhältnismäßiger Druck

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Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — mit dem Einverständnis dieses Mitgliedstaats — diesen Mitgliedstaat mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen, einschließlich der Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool, unterstützen können.

Bezug in der Verordnung: Art. 17, Art. 20, Art. 22

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