Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, sollte die Agentur auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative — mit dem Einverständnis dieses Mitgliedstaats — diesen Mitgliedstaat mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen, einschließlich der Entsendung von Experten aus dem Asyl-Reservepool, unterstützen können.
Bezug in der Verordnung: Art. 17, Art. 20, Art. 22
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden