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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel III · Finanzielle Unterstützung durch die Union

Artikel 80 – Statistiken

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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates Statistiken über die Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Fundstellen (1)
  • (45) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).

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