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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 56 – Einreise nach Such- und Rettungseinsatz

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Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2025/90929, 25.11.2025).

Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, dass eine Person im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz in das Hoheitsgebiet einreist. Abweichend von dem Zuständigkeitskriterium sollten Festlegungen für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgliedstaat Personen übernimmt, die die Außengrenze eines anderen Mitgliedstaats irregulär oder im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz überschritten haben. In diesem Fall sollte der Übernahmemitgliedstaat zuständig sein, wenn die Person internationalen Schutz beantragt.

Bezug in der Verordnung: Art. 33

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