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AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗
Kapitel VII · Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 29 – Wenn Sie vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines EU+-Landes erwerben, werden Ihre Daten gelöscht. Wenn Ihre

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Informationen über die Gesundheit der zu überstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster übermittelt.

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