Informationen über die Gesundheit der zu überstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster übermittelt.
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