(1) Die Mitgliedstaaten dürfen einen Drittstaatsangehörigen nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, nur soweit die Inhaftnahme verhältnismäßig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen einen Drittstaatsangehörigen nur für die Zwecke der Rückkehr, auch zur Vorbereitung der Rückkehr, zur Rückübernahme oder zur Durchführung der Abschiebung in Haft halten.
(3) Ein Drittstaatsangehöriger darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Haftgründe inhaftiert werden:
a) eine nach Artikel 19 festgestellte Fluchtgefahr;
b) der Drittstaatsangehörige umgeht oder behindert die Rückübernahme, die Vorbereitung der Rückkehr oder die Abschiebung;
c) der Drittstaatsangehörige stellt ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 13 dar;
d) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
e) Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben a bis d, f, h k, l und m, einschließlich mangelnder Kooperation bei der Erlangung von Reisedokumenten;
f) andere einschlägige, notwendige und verhältnismäßige Gründe, die mit der Rückkehr im Zusammenhang stehen, und im nationalen Recht vorgesehen sind, um wirksame Rückkehrverfahren zu gewährleisten.
(4) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird durch eine schriftliche Entscheidung angeordnet, in der die sachlichen und rechtlichen Gründe, auf denen sie beruht, sowie Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe aufgeführt sind. Die Entscheidung wird dem Drittstaatsangehörigen mündlich oder schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht, auch unter Inanspruchnahme von Dolmetsch- oder Übersetzungsdiensten.
(5) Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob er eine vulnerable Person ist.
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