(1) Die von den beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Finanzbeiträge werden unter angemessener Berücksichtigung der Höhe der Finanzbeiträge je Mitgliedstaat berechnet, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt ist. Dieser Betrag wird um alle Beträge alternativer Solidaritätsmaßnahmen erhöht, die gemäß Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in Finanzbeiträge umgewandelt werden und sich aus der Differenz ergeben zwischen dem finanziellen Wert der zugesagten alternativen Solidaritätsmaßnahmen, die in dem gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates festgelegt wurden, und ihrem konkreten Wert, der von den beitragenden und begünstigten Mitgliedstaaten der Durchführung dieser Maßnahmen gemeinsam festgelegt wurde. Dieser Betrag wird um folgende Beträge gekürzt:
a) die durch den Durchführungsrechtsakt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 4 oder Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Kürzungen, die sich auf den Wert der Finanzbeiträge auswirken;
b) den finanziellen Wert der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 63 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 durchgeführten Verrechnungen der Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung des obligatorischen gerechten Anteils des Mitgliedstaats, berechnet gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 und Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Beträge werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1351 und unter Verwendung des in Anhang X enthaltenen Standardformulars übermittelten Informationen angemessen berücksichtigt.
(3) Die Berechnung der in Absatz 1 genannten Finanzbeiträge und die Schweiz DE 1.5. Besondere Informationen für das durch einen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassenen Durchführungsrechtsakt des Rates ein Jährlicher Solidaritätspool eingerichtet wird.
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