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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 45 – Fristen für Rechtsbehelfe

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Um die Wirksamkeit der Rückkehrverfahren zu verbessern und gleichzeitig die Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zu gewährleisten, sollten Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die mit der Rückkehr im Zusammenhang stehen, so weit wie möglich auf einer einzigen gerichtlichen Ebene angefochten werden. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Rechtsbehelfen und zur Aussetzung der Vollstreckung von Entscheidungen sollten mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta vereinbar sein.

Bezug in der Verordnung: Art. 26, Art. 27

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