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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 1 – Gemeinsame Rückkehrpolitik

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Die Union sollte bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine gemeinsame Politik für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen verfolgen, die kein Aufenthaltsrecht in der Union haben. Eine wirksame Rückkehrpolitik ist zentrales Element für ein glaubwürdiges Migrationssteuerungssystem.

Bezug in der Verordnung: Art. 1

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