Die Überprüfungsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, im Zusammenhang mit der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder mit Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem nationalen Recht einschlägige nationale Datenbanken zu überprüfen.
Bezug in der Verordnung: Art. 14, Art. 15
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