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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16 – Fluchtgefahr bei vorheriger Weiterwanderung

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Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass der Antragsteller flieht und um sicherzustellen, dass er sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sobald er in den Mitgliedstaat überstellt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. Sein Aufenthaltsort sollte daher weiterhin genau kontrolliert werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 9

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