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GrenzrückführungsVO · (EU) 2024/1349 Originaltext↗
Kapitel V · Schlussbestimmungen

Artikel 13 – Überwachung und Bewertung

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Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen spätestens zum 12. September 2027.

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