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AufnahmeRL · (EU) 2024/1346 Originaltext↗
Kapitel I · Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 4 – Günstigere Bestimmungen

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Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller sowie für Familienangehörige und nahe Verwandte von Antragstellern, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn diese Familienangehörigen und nahen Verwandten von den Antragstellern abhängig sind, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

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