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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 34 – Rückkehrknotenpunkte in Drittstaaten

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Durch neue Vorschriften sollten die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die Rückkehr in Drittstaaten durch zusätzliche Instrumente sicherzustellen, erweitert werden. Es sollte möglich sein, spezifische Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten zu schließen, um den Mitgliedstaaten mehr Optionen für die Rückkehr zu bieten, sofern der betreffende Drittstaat die internationalen Menschenrechtsnormen und — im Falle einer Abschiebung — den Grundsatz der Nichtzurückweisung einhält. Mängel in Bezug auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets des Drittstaats oder auf identifizierbare Personengruppen sollten dem Abschluss eines solchen Abkommens oder einer solchen Vereinbarung nicht entgegenstehen, sofern ausreichende Garantien bestehen, um die uneingeschränkte Achtung der Rechte der von einem solchen Abkommen oder einer solchen Vereinbarung betroffenen Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten. Insbesondere sollten in dem Abkommen oder der Vereinbarung die bei der Rückkehr anzuwendenden Verfahren, die Bedingungen für den Aufenthalt im betreffenden Staat, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung sowie die Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen das Abkommen oder die Vereinbarung festgelegt werden. Beinhaltet ein Abkommen oder eine Vereinbarung eine weiterführende Rückkehr aus dem Drittstaat, so sollten in diesem Abkommen oder in dieser Vereinbarung überdies die Konsequenzen für den Fall, dass eine weiterführende Rückkehr nicht möglich ist, die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien des Abkommens oder der Vereinbarung, die Konsequenzen einer wesentlichen Änderung, die sich negativ auf die Lage in dem Drittstaat auswirkt, sowie eine unabhängige Überwachungsstelle oder ein unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des Abkommens oder der Vereinbarung festgelegt werden. Ein solches Abkommen oder eine solche Vereinbarung würde die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta darstellen.

Bezug in der Verordnung: Art. 14

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