(1) Es wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, im Einklang mit dem Wohl des Kindes bereitgestellt.
(2) Ein Vertreter oder eine Person, die für den Schutz des Wohls des Kindes benannt ist, wird bestellt, um einen unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrverfahren zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln. Es wird sichergestellt, dass der benannte Vertreter in kindgerechter und altersgerechter Kommunikation angemessen geschult ist und dass er — auch unter Inanspruchnahme von Dolmetschdiensten — in einer Sprache kommunizieren kann, die der Minderjährige versteht oder bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sie versteht. Diese Person kann diejenige Person sein, die benannt wurde, als ein Vertreter im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates zu fungieren, sofern die Person nach Artikel 27 der genannten Richtlinie benannt wurde.
(3) Der unbegleitete Minderjährige wird entweder selbst oder über den Vertreter oder die Person nach Absatz 2 angehört, auch im Zusammenhang mit der Feststellung des Wohls des Kindes. Spätestens vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird.
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