Die weitere Angleichung der Vorschriften über Zuerkennung und Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sollte außerdem dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder denen internationaler Schutz gewährt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen.
Bezug in der Verordnung: Art. 1
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