Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Sozialleistungen, die nicht von Beschäftigungszeiten oder Beiträgen abhängig sind, von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen einschränken können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit beschränken können, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden.
Fundstellen (1)
- (11) Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29.12.2010, S. 1).
Bezug in der Verordnung: Art. 17
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