RückkehrVO · Erwägungsgrund
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, flexibler, auch durch neue bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen, und gezielter zusammenzuarbeiten, um die wirksame Rückkehr in Drittstaaten zu fördern.
Bezug in der Verordnung: Art. 14
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