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QualifikationsVO · (EU) 2024/1347 Originaltext↗
Kapitel II · Prüfung von Anträgen auf Internationalen Schutz

Artikel 6 – Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

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Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

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