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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 18 – Zuständige nationale Stellen

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Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die für den Grenzschutz zuständige nationale Stelle bzw. zuständigen nationalen Stellen bestimmen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte es eine enge und ständige Zusammenarbeit geben.

Bezug in der Verordnung: Art. 16, Art. 39

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