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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 19 – Koordinierung durch die Agentur

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Die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Grenzkontrollen sollten durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Agentur”) verwaltet und koordiniert werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 17

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