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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 33 – Strafverfolgungszugang als Zweckänderung

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Da Eurodac ursprünglich eingerichtet wurde, um die Anwendung des Dubliner Übereinkommens zu erleichtern, stellt der Zugang zu Eurodac zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten eine Weiterentwicklung der ursprünglichen Zweckbestimmung von Eurodac dar. Im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens von Personen, deren personenbezogene Daten in Eurodac verarbeitet werden, durch Rechtsvorschriften vorgesehen sein, die so präzise formuliert sein müssen, dass der Einzelne sein Verhalten danach ausrichten kann; sie müssen den Einzelnen vor Willkür schützen und den Ermessensspielraum, den die zuständigen Behörden haben, und die Art und Weise, wie dieser genutzt werden darf, hinreichend klar festlegen. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss jede solche Einschränkung erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen.

Fundstellen (1)
  • (26) Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags — Dubliner Übereinkommen (ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 33, Art. 34

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