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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 2 – Gesamtkonzept und gegenseitiges Vertrauen

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Es bedarf eines Gesamtkonzepts mit dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, wobei festzustellen ist, dass die Wirksamkeit des Gesamtkonzepts davon abhängt, dass alle Komponenten gemeinsam angegangen und auf integrierte Weise umgesetzt werden.

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