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AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/464 mit Wirkung vom 27.02.2026.
  • Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt: Bangladesch
  • Kolumbien
  • Ägypten
  • Indien
  • Kosovo*
  • Marokko
  • Tunesien
Fundstellen (1)
  • * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

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