AsylVfVO · (EU) 2024/1348 Originaltext↗
Eingefügt durch Verordnung (EU) 2026/464 mit Wirkung vom 27.02.2026.
- Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt: Bangladesch
- Kolumbien
- Ägypten
- Indien
- Kosovo*
- Marokko
- Tunesien
Fundstellen (1)
- * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
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