GEAS-Gesetz.de
RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 20 – Nationale Aufschubgründe

⚑ Fehler melden

Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im nationalen Recht andere Gründe für den Aufschub der Abschiebung für bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen vorzusehen.

Bezug in der Verordnung: Art. 11

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden