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GrenzrückführungsVO · (EU) 2024/1349 Originaltext↗
Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1348;

b) „Antragsteller“ den Antragsteller gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348.

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