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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 56 – Aufenthaltstitel nach EU-Standard

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Die Aufenthaltstitel, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erstmalig ausgestellt oder verlängert werden, sollten der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates entsprechen.

Fundstellen (1)
  • (13) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 24

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