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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25 – Prüfung vor der Anerkennung

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Erwägt ein Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsentscheidung (gegenseitige Anerkennung), so könnten die folgenden Aspekte den Mitgliedstaat bei der Ermittlung von Situationen leiten, in denen eine gegenseitige Anerkennung nicht angewandt werden und er stattdessen eine eigene Rückkehrentscheidung erlassen sollte. Dazu können Situationen zählen, in denen eine Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats unvereinbar wäre, etwa in Bezug auf die Rückkehr bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen wie unbegleitete Minderjähriger und Opfern von Menschenhandel, für die im nationalen Recht ein höheres Schutzniveau vorgesehen ist; Fälle, in denen der Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung schneller erfolgen würde; Fälle, in denen die in der Europäischen Rückkehranordnung verfügbaren Informationen unvollständig sind; Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige im Entscheidungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung eingelegt hat, Fälle, in denen der Drittstaatsangehörige in einen anderen als den in der Rückkehrentscheidung oder der Abschiebungsentscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats bestimmten Rückkehrstaat abgeschoben werden soll; oder Fälle, in denen in der Rückkehrentscheidung kein Rückkehrstaat bestimmt ist.

Bezug in der Verordnung: Art. 7

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