(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Artikel 1, Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 3 Nummer 3, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 13 und 15 sowie Artikel 14, 15, 16, 34, 35, 41, 43, 47, 48 und 49 gelten ab dem 16. Oktober 2026.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 17. Oktober 2027. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Straßburg am 7. Oktober 2026. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident R. METSOLA T. BYRNE
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