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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 30 – Einreiseverbot

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Die Wirkung der nationalen Rückkehrmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, weiterhin an der Union ausgerichtet werden. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht aller relevanten Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der Ausreisekontrolle an den Außengrenzen entdeckt wird, könnte es zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu erlassen, um eine Wiedereinreise in Zukunft zu verhindern und somit die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern, ohne die zügige Ausreise dieses Drittstaatsangehörigen zu verhindern.

Bezug in der Verordnung: Art. 8, Art. 9

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