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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17 – Verweisung an die Asylbehörde

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Die Mitgliedstaaten können Drittstaatsangehörige, die angeben, dass ihre Abschiebung gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde, an das geeignete Verfahren verweisen, einschließlich des Asylverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Mitgliedstaaten können solche Drittstaatsangehörigen auch dann an das geeignete Verfahren verweisen, wenn ihre nach nationalem Recht als zuständig benannten Behörden relevanter Anhaltspunkte dafür gewahr werden, dass die Abschiebung den Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzen würde.

Bezug in der Verordnung: Art. 11

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