GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58 – Verhaltenskodex

⚑ Fehler melden

Die Agentur entwickelt und erlässt einen Verhaltenskodex, der für alle Experten gilt, die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmen, und setzt ihn um. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen, besonderes Augenmerk gilt.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.