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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17 – Reaktion auf hybride Bedrohungen

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Um eine sofortige und angemessene Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit dem Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, liegt der Schwerpunkt dieser Verordnung unbeschadet der Maßnahmen, die in anderen Politikbereichen und Rechtsinstrumenten gelten, auf den spezifischen Maßnahmen im Bereich Migration, mit denen Situationen der Instrumentalisierung begegnet werden soll.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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