GEAS-Gesetz.de
EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 8 · Aufbau der Agentur

Artikel 39 – Verwaltungs- und Leitungsstruktur

⚑ Fehler melden

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus

a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

b) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 47 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt,

c) einem stellvertretenden Exekutivdirektor nach Artikel 48,

d) einem Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 49 und

e) einem Beirat nach Artikel 50.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.