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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 9 · Finanzbestimmungen

Artikel 54 – Ausführung des Haushaltsplans

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(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.

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