GEAS-Gesetz.de
Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16 – Statistiken

⚑ Fehler melden

Für die Erleichterung der Kontrolle der irregulären Zuwanderung und für die Bereitstellung von Statistiken zur Unterstützung faktengestützter Politikgestaltung sollte eu-LISA imstande sein, unter Rückgriff auf Daten von Eurodac, des Visa-Informationssystems (VIS), von ETIAS und des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Einreise-/Ausreisesystems (EES) systemübergreifende Statistiken zu erstellen. Zur Festlegung des Inhalts dieser systemübergreifenden Statistiken sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

Fundstellen (1)
  • (19) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20). ; (20) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 12

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden