Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) und den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Die Agentur sollte personenbezogene Daten nur verarbeiten, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Leistung von operativer und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten, mit der Neuansiedlung, mit der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol oder der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(14)geschaffenen Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und mit der Analyse von Informationen über die Asylsituation zu erfüllen sowie zum Zwecke der Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Überwachungsverfahren und gegebenenfalls der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, im Rahmen der Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung an den Brennpunkten erhalten hat, und zu Verwaltungszwecken. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte sich strikt auf personenbezogene Daten beschränken, die für diese Zwecke erforderlich sind, und sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Verarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen als den in dieser Verordnung genannten Zwecken sollte verboten sein.
Fundstellen (1)
- (13) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). ; (14) Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
Bezug in der Verordnung: Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 32
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