GEAS-Gesetz.de
Neuansiedlungs-VO · (EU) 2024/1350 Originaltext↗

Artikel 15 – Bewertung und Überarbeitung

⚑ Fehler melden

(1) Bis 12. Juni 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe b, und über die Beiträge der Mitgliedstaaten an der Umsetzung des Unionsplans gemäß Artikel 8 und über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen auszuweiten, um einen erheblichen Beitrag zur Deckung des globalen Neuansiedlungsbedarfs zu leisten. Dem Bericht werden gegebenenfalls angemessene Vorschläge zur Verwirklichung dieses Ziels beigefügt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Asylagentur die für die Erstellung des Berichts der Kommission erforderlichen Informationen zum Zweck von Absatz 1.

(3) Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Berichts der Kommission gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Berichts.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.