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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel X · Schlussbestimmungen
Anwendbar seit 16.10.2026
Geltung: seit 16.10.2026 (Art. 50 Abs. 2).

Artikel 47 – Ausschussverfahren

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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

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