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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 10 · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 59 – Rechtsform

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(1) Die Agentur ist eine Agentur der Union. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Agentur verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Agentur ist in operativen und technischen Fragen unabhängig.

(4) Die Agentur wird durch ihren Exekutivdirektor vertreten.

(5) Sitz der Agentur ist Malta.

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