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ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17 – Übernahme im Solidaritätsmechanismus

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Im Anschluss an die Überprüfung könnte auch eine Übernahme im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2024/1351 geschaffenen Solidaritätsmechanismus oder eines anderen bestehenden Solidaritätsmechanismus erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Art. 18

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