GEAS-Gesetz.de
AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 55 – Zweige der sozialen Sicherheit

⚑ Fehler melden

Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zweige der sozialen Sicherheit gelten auch für Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis.

Fundstellen (1)
  • (10) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 17

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden