GEAS-Gesetz.de
ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 52 – Zugang zu EES, ETIAS, VIS und ECRIS-TCN

⚑ Fehler melden
Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1356 (ABl. L, 2025/90927, 25.11.2025).

Da die Überprüfungsbehörden den Zugang zum EES, zum ETIAS, zum VIS und zum ECRIS-TCN benötigen, um festzustellen, ob die Person möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, sollten die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/816 so geändert werden, dass sie dieses Zugangsrecht, das in den genannten Verordnungen derzeit nicht vorgesehen ist, vorsehen. Im Falle der Verordnung (EU) 2019/816 sollte diese Änderung aufgrund der Unterschiede im Geltungsbereich durch eine andere Verordnung als die vorliegende Verordnung erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden