Um unbefugte Bewegungen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die kein Recht auf Aufenthalt in der Union haben, erfolgreich zu verhindern und zu überwachen und um die erforderlichen Maßnahmen für die erfolgreiche Durchsetzung der Rückführung und Rückübernahme in Drittstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG zu ergreifen sowie im Hinblick auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sollte ein Zeitraum von fünf Jahren für die Speicherung von biometrischen Daten und alphanumerischen Daten als erforderlich betrachtet werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 29
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden