Um sicherzustellen, dass die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, unverzüglich auf humane und nachhaltige Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgt, sollte ein stringentes gemeinsames Verfahren für die Rückkehr eingeführt werden. Klare und transparente Vorschriften, die in allen Mitgliedstaaten gelten, sollten den betreffenden Drittstaatsangehörigen und den zuständigen Behörden Sicherheit geben. Es ist wichtig, die Rückkehrverfahren zu vereinfachen, zu erleichtern und zu beschleunigen sowie zu gewährleisten, dass die Rückkehr nicht behindert wird, auch nicht durch unerlaubte Migrationsbewegungen in andere Mitgliedstaaten.
Bezug in der Verordnung: Art. 1
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