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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 56 – Position Irlands

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Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)

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