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Schengener Grenzkodex · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 12 – Einheitliche VIS-Nutzung

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Um zu verhindern, dass Grenzübergangsstellen, an denen das VIS genutzt wird, umgangen werden könnten, und um die volle Wirkung des VIS zu gewährleisten, muss das System bei Einreisekontrollen an den Außengrenzen in einheitlicher Weise genutzt werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 5, Art. 8

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