Bei der Aufstellung der Expertenteams für die Durchführung des Überwachungsverfahrens sollte die Agentur einen Beobachter des UNHCR hinzubitten. Ist kein Beobachter des UNHCR zugegen, hindert das die Teams nicht daran, ihren Aufgaben nachzugehen.
Bezug in der Verordnung: Art. 14
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